Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 17.04.2023 gegründete Verein führt folgenden Namen: Heimatverein Steinigtwolmsdorf.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 01904 Steinigtwolmsdorf. Die Tätigkeit und das Wirkungsgebiet des Vereines erstrecken sich auf das Gemeindegebiet von Steinigtwolmsdorf und dessen Umfeld / Ortsteile.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Wahrung kultureller Traditionen unserer Oberlausitzer Heimat, die Wahrung Oberlausitzer Kulturen und Mundarten, die Zusammenführung der verschiedenen Generationen, Förderung der Gemeinschaft des Ortes einschließlich der Kinder- und Jugendförderung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
    • Wahrung und Pflege kultureller Traditionen und Lebensweisen des Ortes Steinigtwolmsdorf und den umliegenden Ortsteilen
    • Förderung von Oberlausitzer Kulturen und Mundarten
    • Kinder und Jugendliche mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut zu machen sowie Hinführung zum Naturschutz (z.B. Baumpflanzungen und Pflege)
    • Erforschung und Revitalisierung typischen Brauchtums (z.B. Mundartbücher)
    • bewusstes Nutzen und aktives Leben von Sitten- und Brauchtum, Bewahrung von Erhaltenswertem und Weitergabe an die Jugend
    • gemeinsames Erleben von Kultur, Musik und Kunst
    • Durchführung von gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen
    • Organisation und Durchführung sportlicher Betätigungen
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  7. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zustellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt 3 Monate zum Quartalsende. Die Kündigung ist in schriftlicher Form den Verein gegenüber zu erklären und an den Vorstand des Vereins zu übergeben.
  4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betreffenden Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
  7. Jedes Mitglied verpflichtet sich in den ersten fünf Jahren nach Vereinsgründung pro Jahr ein neues Mitglied zu werben.

§ 8 Mittel des Vereins

  1. Der Verein bringt die für seine Aufgaben erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche und sonstige Zuwendungen und eigene Einnahmen auf. Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
  3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende noch der zweite und dritte Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, übernimmt diese Aufgabe der stellvertretenden Schriftführer, bei Abwesenheit auch dieser Person wird der Schriftführer von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung benötigt eine Mehrheit von ¼ der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer sowie von dem Vorstand zu unterschreiben.
  8. Anträge können gestellt werden: a) von jedem erwachsenen Mitglied b) vom Vorstand
  9. Anträge müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen.
  10. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere nachstehende Aufgaben:
    • Grundsatzentscheidungen der Vereinsarbeit (inhaltliche und praktische Arbeitsschwerpunkte, Entwicklungskonzepte).
    • Verabschiedung der Beitragsordnung und aller darin enthaltenen Regelungen
    • Wahl und Abberufung des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    • Feststellung des Jahresabschlusses
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Auflösung des Vereins.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.
  2. Stimmberechtigte sind alle Personen ab dem 18. Lebensjahr.
  3. Wählbar sind volljährige Mitglieder

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    – dem Vorsitzenden
    – dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter
    – des Schriftführers und dessen Stellvertreter
  2. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, einer von Ihnen muss der Vorsitzende oder der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden sein.
  4. Der Vorstand ist zur Führung von Kassenbüchern und zur Erstellung des Jahresabschlusses verpflichtet
  5. Aufnahme von Mitgliedern und Mitwirkung bei Ausschuss von Mitgliedern
  6. Aufstellung und Fortschreibung eines Maßnahmenplanes für den Verein und von Konzepten für die inhaltliche Grundlage der Vereinsarbeit
  7. Beantragung von Zuschüssen / Förderungen.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  9. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bei Bedarf, mindestens aber einmal im Quartal zusammen. Die Einladungsfrist beträgt 10 Kalendertage.
  10. Ergebnisse der Vorstandssitzung sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist dabei vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  11. Die Vorstandsmitglieder können sich durch schriftlich bevollmächtigte Dritte vertreten lassen
  12. Der Vorstand beruft bei Bedarf zu einer Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins Arbeitsgruppen ein.

§ 13 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich im Verein besonders verdient gemacht
haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung
von Beiträgen befreit.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahrenden Kassenprüfer.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes

§ 15 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer ½ Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete, juristische Person:
    • Gemeinde Steinigtwolmsdorf,
    Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 16 Rechtsunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und wirksam.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 17.04.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins einstimmig beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 17.04.2023 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 15.08.2023 durch die Mitgliederversammlung geändert und beschlossen.

Steinigtwolmsdorf den 16.08.2023